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HRO – Handbuch

1. Erfassen Sie Ihre Reparatur, indem Sie unter www.TFMRepair.com auf „Mobiltelefon einreichen“ gehen. Füllen Sie das Online Formular aus und drucken Sie das Formblatt aus. Schicken Sie uns bitte unbedingt eine Kopie des Kaufbeleges mit, sofern das Gerät auf Garantie repariert werden soll. Falls kein Drucker vor Ort ist, schreiben Sie bitte Ihre Daten und die Auftragsnummer auf ein Blatt und legen es in das Paket. Es empfiehlt sich, ebenso den Akku und das Ladekabel mit einzusenden. Die Einsendung von weiterem Zubehör (wie z.B. Speicherkarte, Ledertasche, Headsets, Verpackung, und SIM-Karte) bitten wir Sie, unbedingt zu unterlassen.

2. Senden Sie das Paket sicher eingepackt und frankiert (versicherter Versand mit Post, DHL, DPD, GLS, UPS usw. ) an die vom System vergeben Adresse.

3. Sie können jederzeit den aktuellen Status Ihrer Handyreparatur unter der Rubrik IMEI Statusabfrage erhalten. So können Sie hier z.B. entnehmen, ob und wann Ihr Handy bei uns eingegangen ist, den Status Ihres Handys abfragen und natürlich in Erfahrung bringen, wann das Mobilfunkgerät wieder auf dem Weg zu Ihnen ist.

4. Garantiereparaturen werden in der Regel innerhalb von 48 Std. bearbeitet. Inklusive der Versandzeiten warten Sie nicht länger als etwa 5 – 7 Tage auf Ihr Gerät. Bei Reparaturen außerhalb der Garantiezeit erstellen wir Ihnen innerhalb von 48 Std. einen Kostenvoranschlag, den Sie per Email erhalten. Nach Eingang Ihrer Bestätigung wird das Gerät innerhalb von 48 Std. repariert. Wird der Kostenvoranschlag innerhalb kürzester Zeit bestätigt, müssen Sie ebenfalls nicht länger als etwa 5 - 7 Tage auf Ihr Handy verzichten. In 80% aller anfallenden Reparaturen erhalten Sie Ihr Gerät ca. nach 7 Tagen. In den anderen Fällen, wenn der Fehler so schwerwiegend ist, dass eine Reparatur nur dem Hersteller vorbehalten ist betragen die Durchlaufzeiten in der Regel 2 – 6 Wochen, je nach Hersteller. Die Lieferfähigkeit von Ersatzteilen seitens der Hersteller führt zur Verlängerung dieser Durchlaufzeiten, auf die wir leider keinen Einfluss haben.

5. Zweifelsohne haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Reparatur persönlich vor Ort abzugeben. Besuchen Sie uns einfach direkt in einer unserer Werkstätten.

TFM Service GmbH
Drygalski-Allee 33 Haus B
81477 München
T. +49 (0) 4828 / 96 23 2
F. +49 (0) 4828 / 96 23 21
E. info@tfmservice.de


Unser kompetentes Reparaturteam wird jederzeit bemüht sein, Ihnen weiterzuhelfen.
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TFM Service GmbH für Service- und Repairleistungen über www.HRO2.de


§1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der HandyReparaturOnline (nachfolgend "HRO2" genannt.) Der Kunde erkennt diese mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen an.

(2) Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil und auch nicht anerkannt, auch nicht in Teilen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

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§2 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von HRO2 sind unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Mit Eingang der Serviceanzeige bei HRO2 mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages für die Beseitigung des in der Serviceanzeige bezeichneten Fehlers beauftragt soweit kein Garantie bzw. Gewährleistungsfall vorliegt. Der Kostenvoranschlag wird dem Kunden übersandt und von diesem schriftlich oder per Fax bestätigt, sofern dieser eine Weiterführung des Auftrags und somit eine Reparatur des Gerätes wünscht. Sollte HRO2 den Auftrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages nicht annehmen, so wird HRO2 den Kunden darüber umgehend informieren. Der Kostenvoranschlag stellt ein Angebot zum Abschluss eines Service- oder Reparaturvertrages dar, welches der Kunde mit dessen Bestätigung innerhalb von 20 Tagen (Eingang bei HRO2) seit Datum des Kostenvoranschlages annimmt.

(3) Hat der Kunde in der Serviceanzeige die Freigabe der Reparatur bis zu einem bestimmten Betrag erklärt, so ist HRO2 berechtigt, die Reparatur, ohne den Kostenvoranschlag dem Kunden zu übersenden, wenn sich bei der Erstellung des Kostenvoranschlages ergibt, dass der vom Kunden in der Serviceanzeige genannte Rahmen nicht überschritten wird. Bei darüber hinausgehenden Reparaturkosten oder sofern nicht bereits ein Reparaturauftrag erteilt wird, wird ein Kostenvoranschlag erstellt.

(4) Soweit durch den Kunden von einem Garantie/Gewährleistungsfall ausgegangen wird, aber tatsächlich keine Garantie/Gewährleistung eingreift, ist HRO2 berechtigt, eine Unkostenpauschale gemäß aktuell geltender Preisliste in Rechnung zu stellen.

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§3 Leistungsumfang

(1) HRO2 erbringt im Rahmen des geschlossenen Vertrages Service- oder Reparaturleistungen, insbesondere die Reparatur und Wartung von Hardware und Telekommunikationsgeräten.

(2) Auf Grund der Qualitätsrichtlinien der Hersteller ist HRO2 zur vollständigen Instandsetzung des zur Reparatur eingehenden Gerätes im Sinne der technischen Beschreibung verpflichtet.

(3) Wird HRO2 in Garantie/Gewährleistungsfällen in Anspruch genommen und festgestellt, dass kein Garantie/Gewährleitungsfall vorliegt, wird ein Kostenvoranschlag erstellt.

(4) Die Aufnahme von Geräten, die an HRO2 unfrei übersandt werden, kann von HRO2 verweigert werden. Im Falle einer Annahme behält sich HRO2 vor, die Kosten der unfreien Versendung dem Kunden in Rechnung zu stellen.

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§4 Kostenvoranschlag

(1) Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist entsprechend der im Zeitpunkt des Eingangs der Serviceanzeige bei HRO2 gültige Preisliste zu vergüten.

(2) Der Kostenvoranschlag stellt lediglich eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten dar. HRO2 übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages. Ergibt sich bei der Reparatur, dass diese nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages ausführbar ist, so kann der Kunde den Vertrag aus diesem Grund kündigen. Im Falle der Kündigung kann HRO2 einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht einbegriffenen Auslagen verlangen ist eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags zu erwarten, so wird HRO2 den Kunden davon vor Ausführung der Arbeiten unterrichten.

(3) HRO2 weist darauf hin, dass im Rahmen der Erstellung eines Kostenvoranschlags bereits Eingriffe in das Gerät erforderlich sein können.

(4) Geht der Kostenvoranschlag nicht innerhalb der in §2 Abs. 2 genannten Frist ausgefüllt und unterschrieben bei HRO2 ein, so wird HRO2 das Gerät unrepariert auf Kosten des Kunden an diesen zurücksenden.

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§5 Datensicherung

(1) Die Sicherung der in einem Gerät gespeicherten Daten obliegt allein dem Kunden vor Übergabe des Gerätes an HRO2.

(2) HRO2 weist darauf hin, dass bei einer Reparatur oder Serviceleistung Daten (z.B. Telefonnummern, Adressdaten usw.) verloren gehen können. Eine Datensicherung wird durch HRO2 nur auf ausdrücklichen Auftrag und gegen gesonderte Vergütung durchgeführt. Die Datensicherung ist von der Gewährleistung oder Garantien der Hersteller nicht erfasst.

(3) Wünscht der Kunde die Datensicherung durch HRO2, hat er dies auf der Serviceanzeige zu vermerken.

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§6 Vergütung

Die Vergütung bemisst sich nach dem für die Reparatur bzw. Serviceleistung erforderlichen Zeitaufwand, zuzüglich der notwendigen Auslagen. Berechnung ist die bei Erstellung des Kostenvoranschlags gültige Preisliste. Dies gilt auch für eine im Auftrag des Kunden durchgeführte Datensicherung. Für Ersatzteile gelten die im Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlags gültigen Ersatzteilpreise. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig, soweit der Kunde der Abnahme der Leistung nicht widersprochen hat.

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§7 Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungen erfolgen per Nachnahme, bar oder nach Wahl von HRO2 gegen Rechnung.

(2) Bei Überschreiten des kalendarisch bestimmbaren Zahlungsziels oder nach Mahnung kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ein Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über den Basiszinssatz zu verzinsen. Ein im Verzug befindlicher Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld mindestens jedoch in Höhe von 8% über den Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber Unternehmern behält sich HRO2 vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(3) Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung wegen allgemeiner Liquiditätsschwierigkeiten in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert, werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten HRO2 gegenüber sofort fällig. HRO2 ist dann berechtigt, ausstehende Reparatur - Serviceleistungen, die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen oder vom Vertrag zurück zu treten.

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§8 Pfandrecht von HRO2, unterlassene Abholung

(1) HRO2 steht wegen der auftragsgemäß erbrachten Leistungen, sowie wegen sämtlicher Forderrungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen HRO2 und dem Kunden ein Pfandrecht an Geräten zu, die im Rahmen des Auftrags in den Besitz von HRO2 gelangt sind. Löst der Kunde das ihm per Nachnahme übersandte Gerät nicht ein, nimmt dieses nicht ab oder kann dieses ihm nicht zugestellt werden, so wird HRO2 den Kunden schriftlich auffordern, das Gerät innerhalb eines Monats bei ihr abzuholen oder nach Wahl des Kunden nochmals kostenpflichtig an ihn zu übersenden. Holt der Kunde nach dieser Aufforderung das Gerät nicht binnen eines Monats ab oder führt auch der zweite Zustellungsversuch nicht zu einem Erfolg, so wird HRO2 den Verkauf des Geräts dem Kunden ankündigen und dabei den Geldbetrag bezeichnen, wegen dem der Verkauf stattfinden soll.

(2) Nach Ablauf eines Monats ab der Ankündigung ist HRO2 zu einer Verwertung berechtigt. HRO2 ist auch berechtigt, das Gerät im Wege des freihändigen Verkaufs zu veräußern.

(3) Das Recht zum freihändigen Verkauf besteht auch dann, wenn die schriftliche Aufforderung bzw. Ankündigung nicht an die im Auftrag angegebene Adresse zugestellt werden kann und der Kunde entgegen § 15 Abs. 3 die HRO2 über eine Adressänderung nicht informiert hat.

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§9 Gewährleistung

(1) Weist eine Reparaturleistung von HRO2 einen Mangel auf, so kann der Kunde binnen angemessener Frist Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von HRO2 durch Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes.

(2) Bedienungsfehler, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, Lagerung oder durch Eingriffe Dritter obliegen nicht der Gewährleistung.

(3) Für Unternehmer gilt:
Gewährleistungsansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.

Für Verbraucher gilt:
Offensichtliche Mängel und erkennbare Störungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe gegenüber HRO2 schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre.

(4) Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich an HRO2 zu übermitteln.

(5) Hat der Kunde die Störung oder den Mangel zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung oder ein gemeldeter Mangel nicht vor, ist HRO2 berechtigt, ihre durch die Mängelbeseitigung oder versuchte Mängelbeseitigung entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.

(6) Die Gewährleistung von HRO2 erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch äußere Einflüsse oder durch ein nicht einhalten der für die Nutzung des Leistungsgegenstandes von HRO2 vorgegebenen Nutzungsbedingungen verursacht werden. Sie entfällt, soweit der Kunde den Leistungsgegenstand ohne Zustimmung von HRO2 selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht unzumutbar erschwert wird.

(7) Der Kunde hat das Recht, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung und nach Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz ist gegenüber Kunden ausgeschlossen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt frühestens nach zwei erfolglosen Mangelbeseitigung versuchen vor. Im übrigen gilt die nachfolgende Haftbestimmung gemäß §13.

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§10 Kündigungsrechte
(1) HRO2 hat in jedem der nachfolgenden Fälle das Recht, vom Vertrag zurückzutreten:

(a) bei Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbare Vorkommnisse, soweit diese es HRO2 nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ihre Leistung zu erbringen.

(b) wenn sich die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

(c) bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit

(d) bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstoßen oder unlautere Handlungen darstellen.

(2) Bei teilweiser oder zeitlicher Unmöglichkeit kann der Vertrag in beidseitigem Einvernehmen oder veränderten Bedingungen angepasst werden.

(3) Bei Schadenersatzansprüchen von HRO2 wegen vom Kunden zu vertretender Unmöglichkeit oder aufgrund Kündigung der HRO2 infolge Verschuldens des Kunden steht der HRO2 ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 20% der jeweiligen vertraglichen Vergütung zu, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. HRO2 ist es unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen.

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§11 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) HRO2 ist berechtigt, die Ansprüche und Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden an Dritte zu übertragen, soweit der Vertragszweck hierdurch nicht gefährdet wird.

(2) Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HRO2 an Dritte abtreten, soweit es sich nicht um eine Geldforderung handelt.

(3) Gegen Ansprüche von HRO2 kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. Im Übrigen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen gegen HRO2 nur ausüben, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

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§12 Konzernverrechnungsklausel

(1) Unter dem Begriff "HRO2-Unternehmen" sind im Folgenden sowohl HRO2 selbst als auch sämtliche verbundenen Unternehmen der HRO2 gemäß §15 ff. AktG zu verstehen.

(2) Der Unternehmer ist damit einverstanden, dass die Forderungen, die HRO2 und andere HRO2-Unternehmen gegen ihn erwerben, allen HRO2-Unternehmen als Gesamtgläubigern zustehen: diese Forderungen können also verrechnet werden mit Verbindlichkeiten jedes HRO2-Unternehmen gegen den Käufer.

(3) Weiterhin können auch Forderungen des Unternehmers gegen ein HRO2-Unternehmen mit Forderungen von HRO2-Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen des Konzerns, dem der Unternehmer angehört, verrechnet werden.

(4) Über die im Abs. enthaltene Regelung hinaus können Forderungen des Unternehmers gegen HRO2-Unternehmen mit Forderungen von HRO2-Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen des Konzerns, dem der Unternehmer angehört, verrechnet werden.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn einerseits Barzahlung, andererseits Hergabe von Wechseln vereinbart ist oder wenn die gegenseitigen Ansprüche verschieden fällig sind, wobei mit Wertstellung abgerechnet wird.

(6) Der Unternehmer verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit der Bestimmungen der zu verrechnenden Forderung durch HRO2 zu widersprechen (vgl. §396 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(7) Auf Wunsch gibt HRO2 sämtliche verbundenen Unternehmen der HRO2 an.

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§13 Haftungsbeschränkung

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von HRO2 auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von HRO2. Bei Unternehmern haftet HRO2 bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei HRO2 zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

(3) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Leistung bzw. Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn HRO2 Arglist vorwerfbar ist.

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§14 Datenschutz, Bonitätsprüfung

HRO2 behält sich vor, im Einzelfall die Bonität und Identität des Kunden zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kann die Übersendung einer Kopie des Personalausweises des Kunden erforderlich sein. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben. Die Vertragsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße/Hausnummer, PLZ/Ort) werden genutzt, um bei Bedarf bei Dritten eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften des §33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Alle persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Durch den Eingang der Serviceanzeige erklärt sich der Kunde mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Er ist jederzeit berechtigt, seine Daten einzusehen und ggf. Angaben verändern bzw. löschen zu lassen.

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§15 Schlussbestimmungen

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragspartner einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Vertragspartner oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, gleich. Dies gilt insbesondere auch für Verzögerungen bei der Leistungserbringung durch HRO2, wenn diese aus fehlendem Zuarbeiten ihrer Zulieferer oder Erfüllungsgehilfen resultieren.

(2) HRO2 darf sich Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen bedienen. Die vertraglichen Pflichten von HRO2 bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, HRO2 sämtliche seine Person betreffende und für den Auftrag relevanten Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen HRO2 und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).

(5) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von HRO2 vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat bzw. ein solcher nicht bekannt ist.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

Stand 01/2012

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Haben Sie Fragen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HRO2 für Service- und Repairleistungen, dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns bitte eine eMail

 

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